Recht und Gerechtigkeit

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· Essay ·

Kartoffelsalat ist rechtswidrig

Kartoffelsalat als Beweismittel

Warum, erfährt man am Ende.

Teil 1

Man kennt sie ja, die selbsternannten Fußballtrainer, die nicht nur wissen, wie man den FC Bayern München besiegt, die Champions League gewinnt und Weltmeister wird, sie wissen als Hobby-Politiker und -Virologen auch, wie man die Staats­verschuldung senkt und wie man ein pandemiebefallenes Land zu lenken hat. Und ebenso gibt es seit jeher die vermeintlich Kundigen der Rechtsprechung. Sie haben zwar zu jeder Schlagzeile zu juristischen Ereignissen immer auch eine Wortmeldung, nur leider ohne entsprechende Expertise. Da fragt man sich, ob diese Leute ihrem Steuerberater, dem Heizungsbauer oder einem befreundeten Astrophysiker auch derartige Ratschläge von der Couch aus erteilen würden.

Drei Perspektiven

Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Gerichtsprozesse und Urteile kann man drei wiederkehrende Situationen in der Öffentlichkeit beobachten:

• Zum einen sind es die Interviews mit Opfern von Gewaltverbrechen oder mit den Angehörigen von Todesopfern, die am Ende einer Gerichtsverhandlung regelmäßig von Reportern gefragt werden, ob sie das Urteil gerecht finden oder zufrieden damit sind.

Es ist nicht schwer zu erraten, dass das in den seltensten Fällen positiv ausfällt. Wiederkehrende Antworten: Ein ungerechtes Urteil; viel zu milde; ein Skandal; das ist doch keine… oder …wir wollten nur Gerechtigkeit, aber… diese Strafe ist ein Schlag ins Gesicht; ein Justizirrtum etc.

Das ist absolut nachvollziehbar. Die Opfer oder Hinterbliebenen sind hoch emotionalisiert, nicht selten in einem Ausnahme­zustand, traumatisiert aufgrund des Verbrechens und des erneuten Durchlebens vor Gericht – schlimmstenfalls durch den Verlust eines geliebten Menschen. Deshalb kann man von ihnen kaum eine vollkommen objektive Beurteilung erwarten. Sie erhoffen sich von einem harten Urteil in gewissem Maße Genugtuung und eine Linderung ihres Leids. Zuweilen auch Rache.

• Die zweite Gruppe, der problematische Teil, sind die Leserkommentare zu Presseberichten über Gerichtsurteile. Was da in Foren und sozialen Medien abgelassen wird, egal ob zu Steuervergehen bekannter Größen aus Sport, Politik und Fernsehen, ob zu Verkehrsrowdys, zu Intensivtätern, zur Clan-Kriminalität, ob zu Straftaten von Menschen mit Migrationshintergrund, zu Tötungsdelikten mit ideologischem, religiösem oder rassistischem Hintergrund oder einfach aus Hass, ist haarsträubend.

Auch hier herrscht fast einhellig die Meinung, die Strafen seien viel zu harmlos, nicht abschreckend und würden als falsches Signal gewertet. Vernünftige oder gar sachkundige Standpunkte sind eher die Ausnahme. Häufigster Tenor daher: Die Justiz ist zwar streng beim kleinen Mann, gegen die großen Verbrechen und schweren Jungs ist sie zu nachsichtig oder gleich völlig machtlos. Von Kuscheljustiz ist dann die Rede, vom Erholungsurlaub im Knast. Und meist wird von den Schein-Experten auch gleich etwas angeraten, obwohl vieles nur geraten ist.

Selbst im Bekannten- und Kollegenkreis hört man bei Fällen mit hoher Medienpräsenz nicht selten die Forderung nach drastisch härteren Strafen – bis hin zu Vorschlägen, die einer Lynchjustiz gleichkommen und deshalb selbst im tiefsten Mittelalter nicht erlaubt gewesen wären. Der Stammtisch hat dabei keine Hemmungen, derartige Maßnahmen zu fordern, während er zugleich die angebliche Einführung der Scharia durch islamische Hardliner in Europa fürchtet.1

Um die eigene Ansicht zu untermauern, wird dann gern stellvertretend die eingangs genannte Gruppe der Opfer und Angehörigen zitiert, deren Gerechtigkeitsbedürfnis man ja schließlich befriedigen müsse, denn die wüssten es doch wohl am besten. Dieses verlogene Mitgefühl wird als emotionale Verstärkung der persönlichen Meinung genutzt, um sie rational erscheinen zu lassen. Es ist nur ein Scheinargument.

Nur wehe, es trifft einen selbst. Dann begegnet man der dritten Gruppe.

• Die selbsterklärten Justizopfer.2 Sie selbst, ihre Nächsten oder jemand aus dem unmittelbaren Dunstkreis wurden verurteilt und sie fühlen sich massiv ungerecht behandelt.

Dann gilt das alles nicht mehr, besonders die Forderung nach härteren Strafen. Plötzlich ist die Justiz viel zu hart, weil das eigene Vergehen ganz anders wahrgenommen wird und demzufolge auch milder geahndet werden soll. Es beginnt beim Falschparken, beim Pöbeln im Internet und endet bei der Ohrfeige gegen die Lebensabschnittsgefährtin. War doch harmlos, was da passiert ist. Es fallen mitunter Begriffe wie Stasi-Methoden, Gesinnungsjustiz und korrupte Richter.

Es wird zu eigenen Gunsten relativiert, dass sich das Parkett im Gerichtssaal biegt. So viel zum Begriff „angemessen“. Es gibt eben nur Strafrahmen, keine Tabellen: zehn Peitschenhiebe für einen Diebstahl, zwanzig für den nächsten.

Wie kommt also eine so große Diskrepanz zustande, obwohl es doch heißt „im Namen des Volkes“, sich aber ein nicht unerheblicher Teil dieses Volkes offenbar andere Urteile wünscht? Und wie soll man sich dieser Thematik annähern, wenn man kein Jurist ist?
Man holt sich qualifizierte Hilfe und liest sich mittels verständlicher Schriften in den Sachverhalt ein. Schon deswegen, weil den meisten Laien juristische Begriffe wie Strafmaß und Strafrahmen, Tatbestand, Vergehen, Verbrechen oder der Unterschied zwischen Beschuldigtem, Angeschuldigtem und Angeklagtem, zwischen Berufung und Revision, zwischen Diebstahl und Raub, Mord oder Totschlag nicht geläufig sind.

1 Konkret wurde die Bestrafung von „Kinderschändern“ durch eine Gruppe von Hundebesitzern in einem abgelegenen Park in Erwägung gezogen.
2 Ausgenommen sind selbstverständlich echte Justizopfer.

Teil 2

Als sehr hilfreiche Quellen für diesen Essay haben sich dabei mehrere thematisch relevante Kolumnen von Prof. Dr. Thomas Fischer3 erwiesen. Fischer ist Rechtswissenschaftler, Fachbuchautor und war bis 2017 Vorsitzender des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof. Es ist hier nicht das Ziel, die klugen Worte dieses juristischen Großkalibers nachzuplappern und sich mit fremden Federn zu schmücken. Es geht darum, eine Position zu überprüfen, einen Wertekanon und ein Rechtsempfinden abzuklopfen.

In fast jeder Debatte über Gerechtigkeit wird früher oder später auf das Prinzip Auge um Auge, Zahn um Zahn verwiesen – als müsse genau danach verfahren werden. Dieser angebliche Rechtsgrundsatz scheint zunächst etwas suspekt, klingt er doch sehr nach Rache.

Eine kurze Recherche bringt schnell Klarheit. Der Leitsatz Auge um Auge4, ursprünglich in der Bibel und der Thora zu finden, ist in seiner heutigen Verwendung eine Fehlinterpretation. Gemeint ist damit vor allem, dass eine Strafe angemessen sein soll. Keineswegs ist damit gemeint, Gleiches mit Gleichem zu vergelten. Angestrebt wird vielmehr eine Verhältnismäßigkeit.

Bemerkenswert ist also, dass schon dieser uralte Grundsatz weniger auf Rache gerichtet ist, als ihm heute häufig unterstellt wird. Außerdem darf man wohl annehmen, dass wir in einigen Tausend Jahren zivilisatorischer Entwicklung doch etwas weiter­gekommen sind.

Auf dem Prüfstand

Als Aufwärmübung für das eigene Rechtsempfinden sollen ein paar Fälle aus der Vergangenheit hier aufgeführt werden:

Vergleichsweise harmlose Fälle, wie beispielsweise die Steuerhinterziehung einiger Ballsportkünstler (Boris Becker und Uli Hoeneß), erlangten eine hohe Medienpräsenz und wurden ebenso hitzig diskutiert wie die illegitimen Aktionen von Klimaaktivisten, sich in Wäldern festzukleben und auf öffentlichen Hauptstraßenkreuzungen Baumhäuser zu errichten.

Zum Schmunzeln war eher die Sache mit dem kaum bekannten YouTube-„Star“5, der es tatsächlich bis auf die dritte Seite einer überregionalen Zeitung schaffte, inklusive der anschließenden künstlichen Aufregung über ihn. Er ging ohne erforderliche Corona-Schutzmaske in einen Supermarkt, anderntags in ein Kino und wurde vom jeweiligen Personal auf die Tragepflicht hingewiesen. Beide Male filmte er, natürlich rein dokumentarisch, die Angestellten ungefragt mit seinem Handy und wurde dabei verbal ausfällig. Man verweigerte ihm und seiner schwangeren Freundin schließlich den Verkauf von Popcorn und Cola und verwies ihn des Hauses.
Dann musste der junge Mann vor Gericht erscheinen. Und es war nicht der europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf koffeinhaltige Kaltgetränke und Knabbereien, nein, es war das Amtsgericht Hamburg und der Vorwurf lautete Hausfriedensbruch und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Da war der einstmals pöbelnde Selbstdarsteller hinter seiner Maskerade als Maskenverweigerer recht still. Umso lauter war das anschließende Gejaule verschiedener Online-Communitys über die Höhe der Strafe von 3200 €. Einigen war sie zu lasch und damit wirkungslos, anderen galt sie als Zeichen einer Meinungsunterdrückung und Gesinnungsjustiz. Als Wiederholungstäter wurde der junge Mann später zu einer Strafe in doppelter Höhe der ersten verurteilt und darüber belehrt, dass er sehr wohl kritisch berichten und seine Ansicht kundtun dürfe. Seine Meinungsfreiheit ende aber dort, wo er Leute bloßstellt und beleidigt, denn das sei strafbar. Das Traurige daran ist, dass man so etwas erwachsenen Menschen noch erklären muss.

Für große Resonanz in der Presse und lebhafte Diskussionen in der Bevölkerung sorgten in jüngerer Vergangenheit Fälle wie die heimtückische Ermordung Walter Lübckes durch einen Rechtsextremisten. Dazu gehören auch der Fall des Mannes, der zur Vertuschung seiner ausgiebigen Jagdwilderei zwei junge Polizisten erschoss, sowie der rassistisch motivierte Anschlag von Hanau, bei dem elf Menschen (zehn Opfer und der Täter) starben.

Zwiespalt

Eine andere, deutlich diffizilere Begebenheit, die seinerzeit aufsehenerregend war, ist der Fall Bachmeier6 aus dem März 1981: Die 30-jährige Marianne Bachmeier erschießt im Lübecker Landgericht den Mann, der ihre siebenjährige Tochter Anna getötet hatte. Am dritten Tag des Prozesses gegen den Angeklagten Klaus Grabowski schmuggelt Marianne Bachmeier eine Pistole in den Gerichtssaal und feuert mehrmals auf den Mann. Grabowski ist sofort tot.

Die Anklage gegen ihn lautete auf sexuellen Missbrauch und Ermordung des Mädchens. Rechtskräftig verurteilt war er noch nicht, hatte jedoch gegenüber der Polizei die Tötung zugegeben, den sexuellen Missbrauch aber bestritten. Für die Mutter muss es schier unerträglich gewesen sein, dass der Angeklagte ihre Tochter mit offensichtlichen und widerlichen Lügen auch noch diskreditierte.

Man kann für ihre Tat angesichts dieser emotionalen Belastung durchaus Verständnis aufbringen. Wer könnte einen solch entsetzlichen Verlust und den damit verbundenen Schmerz ertragen? Unrecht ist es trotzdem, ein klarer Fall von Selbstjustiz.
Genau diesen Zwiespalt veranschaulicht folgender Kommentar sehr treffend:7

„Das Herz und der Bauch möchten sagen: Well done, Frau Bachmeier. Man hat nichts mehr zu verlieren und nimmt dann mit solchen Taten die eigene Selbstzerstörung gleichgültig in Kauf. Der Kopf sagt allerdings, dass uns Selbstjustiz auf direktem Wege zurück ins Mittelalter befördern wird und [wir] für eine unabhängige Justiz dankbar sein müssen. Dazu gehört aber auch, dass unsere Justiz sich ihrer immensen gesellschaftlichen Verantwortung bewusst ist und diese auch wahrnimmt.“

Besonders im Gedächtnis haften geblieben sind, nicht zuletzt dank fernsehfilmischer Aufbereitungen8, die Ereignisse um Magnus Gäfgen9, der im Jahr 2002 den elfjährigen Jakob von Metzler entführte und zeitnah tötete. Er forderte von den Eltern eine Million Euro Lösegeld und ließ sie im Glauben, ihr Sohn lebe noch. Die Eltern schalteten umgehend die Polizei ein, diese konnte den Abholer des Lösegeldes als Gäfgen identifizieren und nahm ihn drei Tage später fest.
Da auch die Polizei davon ausging, der Junge sei noch am Leben, und Gäfgen sie über die Wahrheit im Unklaren ließ, wurde ihm auf Geheiß des Polizeivizepräsidenten von einem Kollegen körperliche Gewalt angedroht, sollte er nicht das Versteck seines Opfers nennen. Die Drohung allein, also ohne physische Folter, bewegte ihn schließlich zur Nennung von Einzelheiten, die zum Auffinden des toten Jungen führten.

Exakt hier begann die große Kontroverse. Die Befürworter von Daschners Methode führten zunächst zwei starke Argumente ins Feld: Hatte der Beamte in einer absoluten Ausnahme- und Notsituation nicht einfach nur den Jungen retten wollen und verstieß deshalb bewusst gegen Gesetze und Dienstvorschriften? Zumal gar nicht gefoltert wurde, sondern es bei der Drohung blieb. Daschners moralischer Kompass sei intakt, wie die „Selbstanzeige“ bei der Staatsanwaltschaft belege, so das dritte Argument.

Unsere innere Stimme – und damit gewissermaßen Volkes Stimme – folgt hier einem spontanen Reflex: Gäfgen habe durch seine Tat jedes Recht auf Rücksicht verwirkt.
Etwas sachlicher argumentiert man vielleicht in dem Glauben, die Front verlaufe einerseits zwischen dem schutzbedürftigen Kind und der Polizei, die versucht, den entführten Jungen zu retten, und andererseits Gäfgen, dem Mann, der ihn entführt, tatsächlich aber bereits getötet hat. Noch abstrakter formuliert also zwischen dem Rechtsstaat und einem zu diesem Zeitpunkt mutmaßlichen Straftäter.
Geht es hier letztlich um nicht weniger als die Frage, ob ein Kindesleben mehr zählt als das Wohl des Entführers? Die Unversehrtheit eines Schuldlosen gegen die Unversehrtheit eines Erpressers und Mörders, ein Wehrloser gegen seinen Peiniger, Moral versus Gesetz, Gut gegen Böse. Oder etwa nicht?

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Vizepräsident Wolfgang Daschner seine Anordnung selbst dokumentierte und die Staatsanwaltschaft über den Vorgang informierte, weswegen er sich im Jahr 2004 für diese „Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung“ vor dem Frankfurter Landgericht verantworten musste und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.10

Seine Verteidiger im Prozess erklärten, Daschners Konflikt habe darin bestanden, zwischen der Würde des entführten Jungen und der des Kidnappers abwägen zu müssen. Er habe in dieser vertrackten Lage nicht mehr angemessen oder gerecht handeln können und habe folglich das sich immer klarer manifestierende Fiasko eben auf die gewählte Weise abwenden müssen – in einer Art Nothilfe.

Über das Urteil gegen Gäfgen herrschte weitgehend Einigkeit. Seine Versuche, das Urteil anzufechten, blieben größtenteils erfolglos, zugesprochen wurde ihm lediglich eine Entschädigungszahlung.

Intuitiv möchte man den Polizisten und seine Folterandrohung in Schutz nehmen, wenn auch mit einem leicht bitteren Beigeschmack. Heiligt der Zweck nicht die Mittel? Gesetzlich mag das ja falsch sein, denken viele, aber nach dem Gerechtigkeits­empfinden doch angemessen.

Die Crux: Man geht hier bereits von der Schuld des Verdächtigen aus. Im realen Fall Gäfgen und in einer abstrakten Konstruktion eines solchen Falls wussten oder wissen die Polizisten nicht, ob der Verdächtige schuldig ist. Logische Folgefrage: Was wäre aus der Folterandrohung geworden, wenn sich die Person als unschuldig herausgestellt hätte? Wann also sollte man foltern dürfen? Wenn man sich ganz sicher ist, den Täter zu haben? Wenn man sich ziemlich sicher ist? Oder wenn man nur eine Vermutung hat?
Kollateralschaden oder Pech gehabt? Und wenn man mal selbst in so einer Situation steckt? Die Zeugen sind sich ganz sicher, dass Sie es waren, der Kommissar hat einen untrüglichen Instinkt für Ihre Schuld, dank seiner langen Erfahrung.

Der auf dem Fall Gäfgen basierende Fernsehfilm „Ferdinand von Schirach: Feinde“ machte den gleichen Fehler: Dem Zuschauer wurde gezeigt, dass der Verdächtige auch der tatsächliche Entführer des Kindes ist. Der Polizist hat diesen Kenntnisstand nicht. Das Kind kam im Film allerdings durch einen unglücklichen Umstand im Versteck des Entführers zu Tode, nicht durch ihn selbst.
Zweiter Unterschied ist, dass es tatsächlich Foltermaßnahmen gab, der Polizist diese später vor Gericht zugegeben hat und der Angeklagte folglich freigesprochen wurde. 300 ausgewählte Testzuschauer (Juristen, Polizisten und Eltern mit Kind) durften dann abstimmen, mit dem Ergebnis: Der Kommissar hat unrechtmäßige Methoden angewandt, moralisch aber richtig gehandelt. Den Freispruch fand eine knappe Mehrheit dann wiederum falsch.
Insgesamt: 54 % falsch 46 % richtig
Juristen: 15 % falsch 85 % richtig
Polizisten: 71 % falsch 29 % richtig
Eltern mit Kind: 84 % falsch 16 % richtig
Ein weiterer Fehler des Films, nach Analyse T. Fischers: Die Frage, ob man einem Verdächtigen durch Folter eine Schuld nachweisen kann, wird verdreht zu der Frage, ob man einem Schuldigen durch Folter ein Beweismittel (Geständnis) abringen darf. Stichwort: Zulässigkeit der Beweiserhebung und Beweisverwertung.
Die beiden anderen Verfilmungen des Falls orientieren sich offenbar enger am tatsächlichen Geschehen, aber Schirachs Version dient hier als Beispiel dafür, wie eine fiktionale Darstellung das Rechtsempfinden des Zuschauers lenken kann.

Wer sowas für juristische Kinkerlitzchen hält, sollte sich durchaus mal fragen, ob sein Wertesystem zu unserer Gesellschaft passt. In diesen Kategorien – Moral versus Gesetz, Gut gegen Böse – begegnet uns ein ähnliches Dilemma wie bei Bachmeier, jedoch in anderer Konstellation. Marianne Bachmeier handelte als verzweifelte Privatperson und übte Selbstjustiz aus. In der Causa Gäfgen/Daschner ist es der Staat selbst, die Polizei als Teil der Exekutive, der geltendes Recht bricht, um einen Menschen zu schützen oder zu retten.

In beiden Beispielen kollidieren also Rechtsempfinden und Rechtsstaatlichkeit. Im zweiten Fall bekommt dieser Konflikt jedoch eine andere Qualität: Hier ist es ein Repräsentant des Rechtsstaats selbst, der dessen Grenzen überschreitet. Doch woran soll sich ein Rechtsstaat orientieren, wenn unser intuitives Gerechtigkeitsempfinden mit seinen eigenen Prinzipien kollidiert? Und weshalb erscheinen uns manche rechtmäßigen Entscheidungen ungerecht – während wir umgekehrt bereit sind, offenkundiges Unrecht zu billigen?

3 Thomas Fischer: „Strafen fürs schlichte Gemüt“ (09.10.2020);
„Wie viel Strafe muss sein?“ (23.10.2020);
„Folterkunde einmal anders“ (08.01.2021);
„Welterklärer, Problemfinder, Bedenkenträger“ (22.01.2021);
„Nicht jeder wird gefragt. Aus Gründen“ (29.01.2021).
4 „Auge für Auge“ – Wikipedia
5 „Zur Abwechslung mal kleinlaut“ DER SPIEGEL, 08.04.2021
6 Marianne Bachmeier – Wikipedia
7 Direktlink zum Kommentar unter dem WELT-Artikel „Selbstjustiz: Marianne Bachmeier erschoss den Mörder ihres Kindes“.
8 „Eine Frage des Gewissens“ (2006), „Der Fall Jakob von Metzler“ (2012), „Ferdinand von Schirach: Feinde“ (2021).
9 Magnus Gäfgen – Wikipedia
10 Daschner-Prozess – Wikipedia

Teil 3

Also, worum geht es wirklich im Fall Gäfgen/Daschner? Doch nicht etwa um rechtsstaatliche Prinzipien?
Eine weitere Exkursion in die Polemik scheint unumgänglich.

Volkes Stimme denkt im Fall Gäfgen wieder mehrheitlich pragmatisch: Wer ein Kind umbringt, hat keine Würde und ist kein Mensch. Dass der Junge bereits tot war, wusste Daschner zwar nicht, spricht aber zusätzlich für die ganze Niedertracht Gäfgens. Fazit: Hätte er gleich ein Geständnis abgelegt, hätte es keine Folterandrohung gegeben. Basta.

Das Muster wiederholt sich beliebig oft bei ähnlichen Straftaten. Die Hobbyjuristen hinter ihrer BILD-Zeitung forderten reflexartig mindestens die Todesstrafe oder gleich eine standrechtliche Erschießung. Artikel 1 unseres Grundgesetzes ist für sie nur eine Option, die nach Gutdünken angewandt wird, wie etwa eine Kopfschmerztablette.
Widerspricht man dieser Meinung, kommt das Totschlagargument: Ich möchte dich mal sehen, wenn es dein Kind wäre. Wieso nimmst du dieses Schwein noch in Schutz? Der hat doch alle seine Rechte verwirkt.

In sozialen Netzwerken und Kommentarspalten entlädt sich regelmäßig die ganze unverhohlene Geringschätzung gegenüber dem Rechtswesen, seinen Behörden und den rechtskundigen Menschen.
Kilo(byte)weise ergießt sich dort die Gehirngrütze wie ein Kübel fauliger Gedanken auf den Meinungsbasar der Unwichtigkeiten. Gratis und ungefragt beginnt das Flatrate-Gelaber zu irgendeinem juristischen Fall, bei dem offenbar jeder den anderen in Geisteshöhe unterbieten und an Destruktivität überbieten möchte. Repetitiv-dümmliches Argument: Es passieren so viele schlimme Dinge, aber Polizei und Justiz kümmern sich nur um Lappalien.

Und dann kommt wieder das Auge-um-Auge-Argument oder wie du mir, so ich dir…
Wie sollte das denn dann in der Praxis vonstattengehen? Mama und Papa eines getöteten Kindes dürften unter Aufsicht eines Richters Hand anlegen an den Täter oder an eines seiner Kinder, bis der beaufsichtigende Jurist Stopp sagt? Kein Mensch von gesundem Geist wäre wohl dazu fähig. Es entlarvt nur die völlige Imaginationsunfähigkeit und Empathielosigkeit derer, die das fordern.

Auch hier ist oft ein Grundmuster erkennbar: Wir und die Anderen. Geurteilt wird plump nach Lebensjahren, der politischen Couleur oder noch plumper nach epidermalen Merkmalen.

Der recht(schaffen)e Deutsche sieht sich selbst gern gesetzestreu. Ihm ist unsere Justiz vor allem bei jungen „Randalierern und Chaoten“ zu nachsichtig, wobei er damit undifferenziert das ganze Spektrum von Heranwachsenden bei „Fridays for Future“ über gemäßigte Umweltaktivisten bis hin zu vermummten Autonomen beim G20-Gipfel meint.
Ebenso zu behäbig ist ihm die Rechtsprechung meist auch bei jugendlichen Intensiv-Straftätern, wobei er dann „kritisch“ gern auf den Migrationshintergrund des mutmaßlichen Täters hinweist oder nach dessen Herkunft fragt, sollte sie nicht genannt sein. Da gelten ja ganz andere Maßstäbe. Nein, nicht etwa die Gesetze des Herkunftslandes, sondern die des Philisters. Reflexartig ruft er dann nach rascher Abschiebung, ohne Kenntnis des Straf- oder Asylrechts. (Nebenbei bemerkt: Das Aufnahmeland muss zustimmen.) Nach dieser Logik müsste man ja Rechtsextreme und Neonazis nach der Rechtsprechung des „Dritten Reichs“ aburteilen.

Aber vielleicht braucht dieses populistische und teils xenophobe Denken ja auch die passende Familienlegende dazu: Der Uropa hat immer erzählt, wie schön heimelig, familiär und ordentlich das damals war in der HJ und SS. Sowas bleibt doch in Erinnerung, auch wenn es nicht die eigene ist. Und Adolf hat schließlich die Arbeitslosigkeit besiegt und die Autobahn gebaut... oder so ähnlich. Blödsinn. Andere Siege und Erbaulichkeiten blieben unerfüllt. Zum Glück.

Gern zitiert wird, dass sich doch gerade die „ausländischen Ganoven“ in deutschen Gefängnissen besser versorgt wissen als in der heimatlichen Freiheit. Und besagte Kuscheljustiz ermögliche dann die Verfügbarkeit von Prostituierten, Whirlpools und Drogen. Gewissermaßen eine Einladung zum Rauben, Plündern und Morden in Deutschland. Die Politik habe bestenfalls nur kein Interesse, etwas zu ändern, habe gänzlich versagt und sei ohnehin korrupt. Und dann kommt: Also wenn es nach mir ginge…
Geht es zum Glück nicht.

Was bei den Küchentisch-Juristen auch nicht fehlen darf, ist die todsichere zweifelnd-ironische Randerkenntnis, dass bei „denen“ sowieso wieder irgendein Trauma oder eine schwere Kindheit als Grund für die lasche Bewährungsstrafe angeführt wird. Dass so etwas bei allen Straffälligen eine Rolle spielen kann, egal welcher Ethnie oder politischen Couleur, ist den Kritikern völlig schnuppe.

Woher man das weiß? Na, durch den gesunden Menschenverstand.

Es sei denn, man hat in seinem Umfeld doch zufällig einen Polizisten, Juristen oder gar einen Professor – egal welcher Fachrichtung. Dann werden sie zu Zeugen der eigenen Meinung. Denn deren vermeintlich reale Erfahrungen auf der Straße, im Gerichtssaal oder an der Uni werden sogleich zur Verstärkung der eigenen Sicht angeführt. Ich hab meinen Onkel gefragt, der ist Anwalt. In Wahrheit ist er Wirtschaftsjurist. Mein Ex-Schwager ist Oberstudienrat, der kann dir Sachen erzählen, das glaubst du nicht. Er ist seit zwölf Jahren pensioniert.
Man kann so gleichzeitig ganz gut mit seinen Bekannten prahlen und das eigene Rechtsempfinden als korrekt darstellen. Das beruhigt das Gewissen, das schlechte.

Eine der schlimmsten Aussagen aus der Bevölkerung ist in einem Fernsehbeitrag zum RAF-Prozess Ende der 70er-Jahre dokumentiert. Im Raum Stuttgart wurden Passanten befragt, wie das Urteil gegen die RAF-Angeklagten ausfallen solle. Eine entsetzliche Antwort war in schönstem Schwäbisch: „Auf der Flucht erschießen, auf der Flucht erschießen!“11
Ja, doppelt hält besser.

Da läuft es einem auch zweimal kalt den Rücken runter. Erstens angesichts der brutalen Taten infolge dieser fehlgeleiteten Ideologie und zweitens bei der Aussage des „einfältigen einfachen Volkes“, welches sich jeden Tag mit dem Hintern auf die Errungenschaften unseres Grundgesetzes fläzt, aber dessen Oberstübchen dort noch nicht angekommen ist. Ist das noch eine politische Position oder schon eine psychologische Disposition, möchte man fragen.

Jetzt Schluss mit Stuss!

Rechtsempfinden vs. Rechtsstaat

Warum weicht das öffentliche Gerechtigkeitsempfinden so oft von der Rechtsprechung ab – und woran misst man überhaupt ein „gerechtes“ Urteil?

Jeden Tag werden hunderte Urteile gesprochen. Die wenigen, die es aufgrund populärer Beteiligter oder bemerkenswerter Strafbemessungen (Strafmaße) in die Medien schaffen, sind anzunehmenderweise nicht der Querschnitt. Denn das „Durchschnittsurteil“ ist aus medialer Perspektive sicher weitgehend uninteressant. Opa Hans, der chronische Falschparker mit gefälschtem Behindertenausweis oder die Ohrfeige von Frau Schmidt gegen Herrn Meier wegen der vorangegangenen Verbal­attacke im Streit um den Lausbub-Enkel, der vom Nachbargrundstück Kirschen geklaut hat, schafft es meistens nicht in die FAZ oder die Tagesschau.

Wer will da also einschätzen können, ob unsere Gerichte und Richter zu milde oder zu hart urteilen?

Täter müssen bestraft werden, Unschuldige haben nichts zu befürchten. So richtig, so naiv. Denn wieder läuft es auf die Kernfrage hinaus, mit welchen Methoden der Rechtsstaat die Schuld einer Person feststellen darf, wenn er – der Staat – sich rechtmäßig verhalten will und soll. Deswegen gibt es normative Grundsätze, die auf alle angewandt werden können.
Vulgo: Wer ist überhaupt ein Täter oder Schuldiger?

Ja, bei einigen Urteilen in den Medien hat man Zweifel oder ist verwundert über das Strafmaß, egal ob zu milde oder zu hart. Nicht selten beeinflussen unsere Emotionen unser Urteilsvermögen, besonders wenn Entsetzen und Abscheu die Oberhand gewinnen angesichts der Grausamkeit dieses einen Mörders. Aber nach den Minuten eben dieser gefühlsmäßigen Einschätzung sollte der Verstand wieder einsetzen und die Vernunft den Sachverhalt beurteilen.

Gerade der in diesem Zusammenhang oben erwähnte und oft zitierte Leitsatz Auge um Auge, Zahn um Zahn verlangt eher eine adäquate Sanktion eines Vergehens oder Verbrechens, zum Beispiel auch eine Wiedergutmachung in Form einer Geldleistung. Demnach ist die wahre Bedeutung genau das Gegenteil von dem, was man heute landläufig annimmt.
Damit sollte eine ausufernde Mischung aus Rachsucht und Willkür vermieden werden, die vom jeweils Geschädigten ansonsten selbst ausgeführt würde. Andernfalls könnte der archaische Brauch, Gleiches mit Gleichem zu vergelten, eine Gewaltspirale in Gang setzen, die die gegenseitige Auslöschung ganzer Familien zur Folge haben kann.

Der wichtigere Aspekt ist aber, dass somit frühzeitig ein verbindliches Normativ und damit eine regulierende Instanz geschaffen wurde. Daraus ließen sich schriftliche Standards und Regeln ableiten, die später in Rechtsnormen Eingang fanden und von Gerichten angewandt wurden.

Unser (deutsches) Rechtssystem fußt ebenfalls auf dieser Verhältnismäßigkeit. Ebenso stark ist es vom Grundgedanken der Menschenwürde und dem Anspruch geprägt, für jeden gleichermaßen zu gelten. Sinnbildlich dafür trägt Justitia eine Augenbinde und hält Waage und Schwert in den Händen.

Es trennt moralische Wertungen bewusst von der rechtlichen Beurteilung, baut aber auf dem humanistisch-philosophischen Grundsatz der Vernunft und weitestgehenden Freiheit des Menschen auf. Resozialisierung ist ein wichtiger Grundgedanke; im Jugendstrafrecht kommt der Erziehungsgedanke hinzu. Das deutsche Strafrecht ist jedoch kein reines Vergeltungs- oder Abschreckungs­system, wie es in Teilen des US-amerikanischen Strafrechts eher der Fall ist. Das hat kulturelle, historische und strukturelle Gründe.

Die meisten Leute denken ja, die Rechtsprechung sei schlecht, weil sie nicht ihre Sichtweise teilt. Andersrum wird eher ein Schuh draus – häufig ist nicht die Rechtsprechung das Problem, sondern die Sichtweise der Leute, die zuweilen miserabel ist. Gerichtsurteile basieren ja nicht auf Meinungsumfragen.
Denn mehr ist es nicht, was der Volksmund vorzubringen hat: Eine Meinung. Aber kein rechtskundiges Wissen.

Die Rechtsprechung teilt nämlich nicht diese Vorstellung von vermeintlicher Gerechtigkeit. Sie ist an Recht und Gesetz, geregelte Verfahren und nachvollziehbare Begründungen gebunden. Entscheidend ist nicht eine vermeintliche persönliche Neutralität des Richters, sondern seine fachliche Ausbildung, berufliche Erfahrung und sein methodisches Arbeiten innerhalb der institutionellen Bindung an Regeln, Verfahren und Begründungspflichten. Auch Richter sind subjektiven Eindrücken und Einflüssen ausgesetzt; maßgeblich ist, dass ihre Entscheidungen auf sachlichen Kriterien beruhen und überprüft werden können.
Dass ein Einzelfall nicht schematisch wie ein vermeintlich vergleichbarer Fall behandelt wird, ist folglich kein Fehler, sondern eine Stärke des Rechtssystems. Denn kein Fall ist wie der andere, auch wenn wir Laien das gern so sehen.

Dem Laien fehlt oft schon das Grundwissen über unser Rechtssystem, juristisches Fachwissen ohnehin; ebenso häufig fehlt ihm die nötige Objektivität. Er ist gelenkt von verschwommener Moral, von intuitiver Gerechtigkeit je nach Situation, nach vormals Erlebtem, gegenwärtig Befürchtetem oder zukünftig Erhofftem – kurzum: interessengesteuert. Er lässt sich von seinem Bauch­gefühl leiten, aber nur selten von einem rationalen und konstanten Maßstab. So kann und darf die Justiz nicht urteilen.

Die Fischer-Konvergenz

Interessant ist, dass zwei unterschiedlich angelegte Argumentationswege aus ganz verschiedenen Richtungen bei einer sehr ähnlichen Schlussfolgerung konvergieren. Während hier vor allem das alltägliche Rechtsempfinden, öffentliche Reaktionen und die oft widersprüchlichen Erwartungen an die Justiz betrachtet wurden, nähert sich Fischer demselben Problem aus juristischer und rechtsstaatlicher Perspektive. Härte und Konsequenz werden besonders gern dann eingefordert, wenn sie andere treffen. Fischer bringt es auf den Punkt: „Und die volle Härte des Gesetzes soll ja stets nur die jeweils anderen treffen.“12

Und deshalb erfolgt Rechtsprechung durch Kompetenz nach rechtsstaatlichen Regeln, nicht durch kleinbürgerliche Kartoffel­salat­esser.

Realer Hintergrund zum Kartoffelsalat-Titel:13 Im Jahr 2019 stand eine ältere Frau vor Gericht, die versucht haben soll, ihren Ehemann mit Frostschutzmittel im Kartoffelsalat zu vergiften, um an sein Erbe zu gelangen. Der Mann überlebte den Versuch, konnte sich später aber nicht erinnern, was er genau gegessen hatte. Zudem bemängelte der Verteidiger der Angeklagten, bestimmte Beweise seien rechtswidrig erlangt worden. Ob besagter Kartoffelsalat dazugehörte, lässt sich aus den öffentlich zugänglichen Quellen nicht entnehmen. Insofern kann dem Salat hier gerade keine Rechtswidrigkeit nach­gewiesen werden. Es wäre eine unzulässige Mutmaßung. 🤷

11 „Die RAF vor Gericht · Der Stammheimprozess“, Passantenäußerung bei ca. 00:20. SWR/Planet Schule
12 Thomas Fischer: „Wenn Justizkritik zur Rechtsstaatsverachtung wird“ (21.08.2026).
13 „Prozess wegen Mordversuch mit vergiftetem Kartoffelsalat gestartet“ DER SPIEGEL


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